In der letzten Woche wurde vom Bundeskabinett der Gesetzentwurf zum EEG 2016 verabschiedet. Der von der Bundesregierung erstellte Entwurf ist auf der Seite des BMWi ersichtlich. Wesentliche Neuerungen ergeben sich für die Bereiche Onshore- und Offshore Windenergie aus dem Ausschreibungsmodell. Dieses gilt für Windenergieanlagen an Land ab einer Größe von 750 kW. Bei einer Ausschreibung wird auf einen möglichst geringen Vergütungssatz geboten. Das Volumen der Ausschreibungen beträgt zunächst deutschlandweit 2.800 MW (brutto) und steigt ab 2020 auf 2.900 MW (brutto) an. 

Für Windenergieanlagen auf See ist ein "zentrales Modell" vorgesehen, welches potentiell nutzbare Flächen prüft. Darüber hinaus wird ein Gesetz erdacht, welches die gesamte Regelungsmaterie zusammenfasst, das Windenergie-auf-See-Gesetz, Artikel 2. Wirksam wird dieses Gesetz aber erst für Anlagen die 2025 in Betrieb gehen. Ab 2021 wird es auch ein Ausschreibungsverfahren geben, welches ein jährliches Volumen von 730 MW aufweist und bis 2030 konstant hoch bleibt. 

Eine weitere Besonderheit betrifft den Zubau von Windenergie in Norddeutschland. Hierbei ist die Ausschreibungsmenge auf 58 % des durchschnittlichen Zubaus zwischen 2013 und 2015 festgelegt, um Netzengpässe nicht weiter zu verschärfen. Im gleichen Atemzug soll der Netzausbau weiter beschleunigt ablaufen, um den Transport von Energie in den Süden zu gewährleisten. Parallel wird ein zusätzlicher Passus im Energiewirtschaftsgesetz Artikel 6 eingeführt, der das Abregeln der Anlagen wegen Überlastung im Übertragungsnetz verhindern soll und stattdessen diese Strommengen vor Ort als zuschaltbare Lasten zur Wärmeerzeugung vorsieht. 

Der Gesetzesentwurf wird nun zeitnah Bundestag und Bundesrat zugeleitet, da die alte Fassung des EEG zum Jahresende 2016 ausläuft. 

 

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